Ruderordnung

Präambel:

Die Ruderordnung regelt die ordnungsgemäße und sichere Durchführung des Sportbetriebs. Mit dem Eintritt in den Ruderverein Kelheim e. V. (RVK) erkennt jedes Mitglied die Ruderordnung an.

Der Geltungsbereich der Ruderordnung umfasst die Bootshalle, die Außenanlage sowie Boote, Bootszubehör und sonstiges Material im Eigentum des RVK, auch außerhalb der Bootshalle und der Außenanlage.

  1. Ruderbetrieb:

1.1 Zum Rudern berechtigt sind Personen, die Mitglied des RVK und des Schwimmens kundig sind.

1.2 In jedem Boot befindet sich ein Bootsführer, der vor Abfahrt zu bestimmen ist. Dieser hat das Kommando und ist für das Boot verantwortlich. Dies ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, der Steuermann – bei Fahrten ohne Steuermann der Schlagmann. Für Ruderer, die ein Boot führen, ist die erfolgreiche Absolvierung des Fahrtenkundigenlehrgangs, des Lehrgangs für „Bootsmann“ oder „Steuerleute“ Pflicht. Bei Booten ohne Bootsführer hat ein Ruderer obige Qualifikationen zu erfüllen.

1.3 Boote und Skulls sind nach jeder Fahrt zu reinigen.

1.4 Die Führung des Fahrtenbuches ist versicherungsrechtlich vorgeschrieben. Alle Fahrten sind vor Beginn und nach Beendigung vollständig einzutragen.

1.5 Ein Mobiltelefon in jedem Boot wäre wünschenswert, um bei Notfällen jeder Art schnell Hilfe anfordern zu können. Sicherheitsboxen zur Verwahrung von Telefonen stehen im Bootshaus zur Verfugung.

1.6 Bei offiziellen Anlässen ist unser Vereins-Shirt Pflicht. Hierzu zählt u.a. das An- und Abrudern. Gewünscht wird auch beim allgemeinen Ruderbetrieb ein einheitliches Erscheinen in Form des Vereins-Shirts.

1.7 Bei vorhandener Einrichtung am Boot ist bei allen Fahrten die Vereinsflagge zu setzen.

1.8 Die Mitnahme von Kindern und Tieren, der Konsum von alkoholischen Getränken auf dem Wasser sowie Nachtfahrten und Fahrten bei Nebel sind grundsätzlich verboten. Sollte sich eine Fahrt bis in die Dunkelheit erstrecken, so ist das Boot nach den gesetzlichen Vorschriften zu beleuchten.

  1. Verhalten bei Unfällen und Schadensfällen

Bei Personenschäden und größeren Sachschäden ist ein Vorstandsmitglied sofort zu verständigen. In jedem Fall sind Daten über beteiligte Personen, Schiffe, Fahrzeuge und Zeugen festzuhalten.

  1. Wanderfahrten

Wanderfahrten sind Fahrten, die auf dem Main-Donau-Kanal die Schleuse Riedenburg (km 150,8) und die Schleuse Gronsdorf (km 166,0) überschreiten. Solche sind durch ein Mitglied der Vorstandschaft zu genehmigen. Der Verantwortliche hat sich über die örtlichen Begebenheiten und Vorschriften zu informieren.

An Wanderfahrten kann teilnehmen, wer am regelmäßigen Ruderbetrieb teilnimmt und somit die notwendige Kondition mitbringt.

  1. Bootsanhänger

Die Benutzung des Bootsanhängers ist durch ein Mitglied der Vorstandschaft zu genehmigen. Für die Verkehrssicherheit und die Sicherung der Ladung ist grundsätzlich der Fahrer verantwortlich.

Die Nutzung ist im Fahrtenbuch zu festzuhalten.

  1. Bootshalle

Einen Schlüssel zur Bootshalle erhalten Vereinsmitglieder, die mindestens 18 Jahre alt sind, die Qualifikation gemäß Punkt 1.2 mitbringen und am regelmäßigen Ruderbetrieb teilnehmen.

  1. Arbeitseinsätze

Jeder aktive Ruderer hat sich mindestens ein Mal jährlich an einem Arbeitseinsatz zu beteiligen.

Die Termine sind dem Jahresprogramm zu entnehmen.

  1. Haftung

Jedes Mitglied haftet für alle persönlichen Schäden, für Sach- und Personenschäden Dritter und Schäden am Vereinseigentum, sofern diese nicht durch Versicherungen über der RVK abgedeckt sind.

Hierzu wird auf das Merkblatt „Versichert über den Ruderverein Kelheim e. V.“ hingewiesen.

  1. Zuwiderhandlungen

Bei Verstößen gegen die Ruderordnung kann der Vorstand Maßnahmen ausbringen bis hin zum Ausschluss aus dem Verein.

  1. Schlussbestimmung

Alle früheren Ruderordnungen werden hiermit ungültig.