© Ruderverein Kelheim 2024
Die Ruderordnung regelt die ordnungsgemäße und sichere Durchführung des Sportbetriebs. Mit dem Eintritt in den RVK erkennt jedes Mitglied die Ruderordnung an.
Der Geltungsbereich der Ruderordnung umfasst die Bootshalle, die Außenanlage sowie Boote, Bootszubehör und sonstiges Material im Eigentum des RVK, auch
außerhalb der Bootshalle und der Außenanlage.
1. Ruderbetrieb:
1.1 Zum Rudern berechtigt sind Personen, die Mitglied des RVK und des Schwimmens kundig sind.
1.2 In jedem Boot befindet sich ein Bootsführer, der vor Abfahrt zu bestimmen ist. Dieser hat das Kommando und ist für das Boot verantwortlich. Dies ist, sofern nichts
anderes vereinbart wurde, der Steuermann - bei Fahrten ohne Steuermann der Schlagmann. Für Ruderer, die ein Boot führen, ist die erfolgreiche Absolvierung des
Fahrtenkundigenlehrgangs, des Lehrgangs für „ Bootsmann" oder „Steuerleute" Pflicht. Bei Booten ohne Bootsführer hat ein Ruderer obige Qualifikationen zu erfüllen.
1.3 Boote und Skulls sind nach jeder Fahrt zu reinigen.
1.4 Die Führung des Fahrtenbuches ist versicherungsrechtlich vorgeschrieben. Alle Fahrten sind vor Beginn und nach Beendigung vollständig einzutragen.
1.5 Ein Mobiltelefon in jedem Boot ist wünschenswert, um bei Notfällen jeder Art schnell Hilfe anfordern zu können. Sicherheitsboxen zur Verwahrung von Telefonen stehen
im Bootshaus zur Verfügung.
1.6 Bei offiziellen Anlässen ist unser Vereins-Shirt Pflicht. Hierzu zählt u.a. das An- und Abrudern. Gewünscht wird auch beim allgemeinen Ruderbetrieb ein einheitliches
Erscheinen in Form des Vereins-Shirts.
1.7 Bei vorhandener Einrichtung am Boot ist bei allen Fahrten die Vereinsflagge zu setzen.
1.8 Die Mitnahme von Kindern und Tieren, der Konsum von alkoholischen Getränken auf dem Wasser sowie Nachtfahrten und Fahrten bei Nebel sind grundsätzlich
verboten. Sollte sich eine Fahrt bis in die Dunkelheit erstrecken, so ist das Boot nach den gesetzlichen Vorschriften zu beleuchten.
2. Verhalten bei Unfällen und Schadensfällen
Bei Personenschäden und größeren Sachschäden ist ein Vorstandsmitglied sofort zu verständigen. In jedem Fall sind Daten über beteiligte Personen, Schiffe, Fahrzeuge
und Zeugen festzuhalten.
3. Wanderfahrten
Wanderfahrten sind Fahrten, die auf dem Main-Donau-Kanal die Schleuse Riedenburg (km 150,8) und die Schleuse Gronsdorf (km 166,0) überschreiten. Solche sind
durch ein Mitglied der Vorstandschaft zu genehmigen. Der Verantwortliche hat sich über die örtlichen Begebenheit und Vorschriften zu informieren. An Wanderfahrten kann
teilnehmen, wer am regelmäßigen Ruderbetrieb teilnimmt und somit die notwendige Kondition mitbringt.
4. Bootsanhänger
Die Benutzung des Bootsanhängers ist durch ein Mitglied der Vorstandschaft zu genehmigen. Für die Verkehrssicherheit und die Sicherung der Ladung ist grundsätzlich
der Fahrer verantwortlich. Die Nutzung ist im Fahrtenbuch zu festzuhalten.
5. Bootshalle
Einen Schlüssel zur Bootshalle erhalten Vereinsmitglieder, die mindestens 18 Jahre alt sind, die Qualifikation gem. Punkt 1.2 mitbringen und am regelmäßigen Ruder-
betrieb teilnehmen.
6. Arbeitseinsätze
Jeder aktive Ruderer hat sich mindestens ein Mal jährlich an einem Arbeitseinsatz zu beteiligen. Die Termine sind dem Jahresprogramm zu entnehmen.
7. Haftung
Jedes Mitglied haftet für alle persönlichen Schäden, für Sach- und Personenschäden Dritter und Schäden am Vereinseigentum, sofern diese nicht durch Versicherungen
über der RVK abgedeckt sind. Hierzu wird auf das Merkblatt „Versichert über den Ruderverein Kelheim e. V.“ , das jedem Mitglied ausgehändigt wurde, hingewiesen.
8. Zuwiderhandlungen
Bei Verstößen gegen die Ruderordnung kann der Vorstand Maßnahmen ausbringen bis hin zum Ausschluss aus dem Verein.
9. Schlussbestimnmung
Alle früheren Ruderordnungen werden hiermit ungültig.